Satzung Fan-Club Borussia Dortmund |
§1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "BVB - Fan-Club Selm" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name "BVB - Fan-Club Selm e.V." Der Sitz des Vereins ist in Selm. |
§2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. |
§3 Zweck des Vereins -
Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft sowie das Streben nach Toleranz und Kontaktpflege zu Anhängern anderer Vereine. -
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. -
Als Fan-Club des B.V. Borussia 09 e.V. verwirklicht der Fan-Club den Satzungszweck, insbesondere durch öffentlichkeitsarbeit, Werbung für den BVB 09, regelmäßige Besuche der Heimspiele, gelegentliche Begleitung der Lizenzspieler des BVB 09 zu Auswärtsspielen und positive Beeinflussung der Zuschauer durch eigenes vorbildliches Verhalten. -
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes lIsteuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. -
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. -
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. |
§4 Erwerb der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: ~ Ehrenmitgliedern ~ Ordentlichen Mitgliedern Auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden, die sich z.B. um die Sache des Sports und des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus. Wer in den Verein aufgenommen werden will, muss ein Aufnahmegesuch beim Vorstand einreichen. Dieses kann durch persönliches Vorsprechen bei einer Mitgliederversammlung bzw. durch einen schriftlichen Antrag erfolgen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand in Verbindung mit dem Kontrollausschuss. Beschlussfähig sind hierbei mehrheitlich, die tatsächlich anwesenden Personen einer Mitgliederversammlung, die den beiden Gremien durch Wahl angehören. Rechte aus der Mitgliedschaft können frühestens geltend gemacht werden mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages für das erste Vierteljahr folgt.Mit der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied diese Satzung als rechtsverbindlich an. |
§5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: ~ durch Tod ~ durch Austritt ~ durch Ausschluss Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundene Anrechte an den Verein. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in Verbindung mit dem Kontrollausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es - mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist und ihm mit schriftlicher Abmahnung der Ausschluss angedroht wurde,
- vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
- bei unehrenhaften Handlungen, die nicht im Einklang mit den Interessen und den Statuten des Vereins sowie des BVB 09 stehen.
Das betroffene Mitglied ist, in den Fällen a, bund c, vor der Beschlussfassung zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist ein Widerspruch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch das betroffene Mitglied zulässig. Auf diese Möglichkeit muss bei Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Widerspruch ist schriftlich, per eingeschriebenen Brief, an den Vorstand zu richten. über den Widerspruch entscheidet der Kontrollausschuss nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes sowie des Vorstandes endgültig! |
§6 Beitrag Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeit, Zeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. |
§7 Organe des Vereins ~ die Mitgliederversammlung ~ der Vorstand ~ der Kontrollausschuss |
§8 Die Mitgliederversammlung In jedem Jahr finden mindestens drei ordentliche Mitgliederversammlungen sowie eine Jahreshauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, a)nach Einberufung durch den Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist durch Aushang am schwarzen Brett, b) wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Eine Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Vereinsmitglieder, welche a)das 16. Lebensjahr vollendet haben und b)am Tag der Mitgliederversammlung nicht mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind. Der Vorstand kann Gäste zur Jahreshauptversammlung einladen. Diese haben weder Wort noch Stimme. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: ~ Bericht des Vorstandes ~ Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr ~ Bericht der Kassenprüfer ~ Entlastung des Vorstandes ~ (In Wahljahren) Neuwahlen von Vorstand und Kontrollausschuss ~ Verschiedenes 1.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 2.Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. 3.Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben. 4.Jedes Mitglied muss seine Stimme persönlich abgeben, Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. 5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 6. Zu Satzungsänderungen oder einer Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig. |
§9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: ~ 1. Vorsitzende/n ~ 2. Vorsitzende/n ~ Kassierer/in wobei diese, Mitglieder des Vereins sein müssen! Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder scheiden - vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung -erst aus ihren Ämtern aus, wenn die entsprechenden Nachfolger gewählt sind. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit den jeweiligen Nachfolger zu bestimmen. Die Kassengeschäfte des Vereins sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen und werden nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei gewählten Vereinsmitgliedern unter Beachtung der für gemeinnützige Körperschaften geltenden Pflichten geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder ernennen. Hier für ist der mehrheitliche Beschluss des Vorstandes und des Kontrollausschusses erforderlich. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung bekannt zu geben. Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein neues Vorstandsmitglied bestellt, so wird es vom geschäftsführenden Vorstand gewählt. Der Kassierer hat regelmäßig den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er ist verantwortlich für eine ordentliche Beitragseinziehung. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Bei der Abstimmung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht! Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zwischen Kontrollausschuss und Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. |
§ 10 Der Kontrollausschuss Der Kontrollausschuss besteht aus allen Personen die im Verein ein Amt ausüben. Diese sind: ~ 1. Vorsitzende/r ~ 2. Vorsitzende/r ~ 1. Kassierer/in ~ 2. Kassierer/in ~ Protokollf?hrer/in ~ 1. Kassenprüfer/in ~ 2. Kassenprüfer/in Der Kontrollausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Kontrollausschusses wird der Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf der nächsten gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kontrollausschuss mit einfacher Mehrheit gewählt. |
§ 11 Haftungsausschluss Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitgliedern bei Vereinsveranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins erleiden. Bei Beschädigungen oder ähnlichem durch Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreter bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
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§12 Auflösung Zur Auflösung des Vereins muss eigens zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese muss die Auflösung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung sowie über den Verwendungszweck des Vereinsvermögens, welches ausschließlich zu gemeinnützigen anerkannten Zwecken verwendet werden darf. |
§13 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Gründerversammlung und dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
überarbeitete Version vom 23. Juli 2004 59379 Selm, 23. Juli 2004 |